RS Vwgh 2018/2/23 Ro 2017/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
SDG 1975 §10 Abs1;
SDG 1975 §10 Abs2;
SDG 1975 §10 Abs4 idF 2007/I/111;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lita;
SDG 1975 §4a;

Rechtssatz

Infolge des an die Präsidentin des Landesgerichtes als zuständiger Behörde nach § 10 Abs. 2 SDG 1975 von einem Gericht - auf Grund eines Gutachtens, das die Revisionswerberin erstattet hatte - herangetragenen, nicht von vornherein als unbegründet zu beurteilenden Verdachts, dass einer der in § 10 Abs. 1 SDG 1975 genannten Entziehungstatbestände gegeben sei, hatte die Präsidentin des Landesgerichtes ein Entziehungsverfahren durch entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Dabei stand ihr frei, die Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet (Gutachtensmethodik) und der Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen) allein zu beurteilen oder ein Gutachten der Kommission (§ 4a SDG) einzuholen (§ 10 Abs. 4 SDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007). Um die für den Abschluss des Verfahrens erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 treffen zu können, war die Mitwirkung der Revisionswerberin erforderlich. Sie traf dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil sich die Präsidentin des Landesgerichtes ebenso wie die Kommission nach § 4a SDG 1975 ohne Mitwirkung der Revisionswerberin keine zureichenden Informationen über das Wissen der Sachverständigen über die Gutachtensmethodik und die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen verschaffen kann.Infolge des an die Präsidentin des Landesgerichtes als zuständiger Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, SDG 1975 von einem Gericht - auf Grund eines Gutachtens, das die Revisionswerberin erstattet hatte - herangetragenen, nicht von vornherein als unbegründet zu beurteilenden Verdachts, dass einer der in Paragraph 10, Absatz eins, SDG 1975 genannten Entziehungstatbestände gegeben sei, hatte die Präsidentin des Landesgerichtes ein Entziehungsverfahren durch entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Dabei stand ihr frei, die Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet (Gutachtensmethodik) und der Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen) allein zu beurteilen oder ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a, SDG) einzuholen (Paragraph 10, Absatz 4, SDG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,). Um die für den Abschluss des Verfahrens erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 treffen zu können, war die Mitwirkung der Revisionswerberin erforderlich. Sie traf dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil sich die Präsidentin des Landesgerichtes ebenso wie die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 ohne Mitwirkung der Revisionswerberin keine zureichenden Informationen über das Wissen der Sachverständigen über die Gutachtensmethodik und die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen verschaffen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030025.J07

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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