Index
L00019 Landesverfassung WienRechtssatz
Werden mit dem Abstellen der Alarmanlage (auch) die Interessen des Verfügungsberechtigten gewahrt, erscheint es angebracht, bei Auslegung des § 5 AlarmanlagenV Wien 1994, wonach das Abstellen der Alarmanlage "auf Kosten" des Eigentümers der durch die Alarmanlage geschützten Sache erfolgt, die Aufwandersatzregelungen des ABGB betreffend Geschäftsführung ohne Auftrag in den Blick zu nehmen: Nach § 1036 ABGB hat der Geschäftsherr bei Geschäftsführung im Notfall den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand zu ersetzen, und zwar selbst dann, wenn die Bemühung ohne Verschulden erfolglos geblieben ist. Danach ist also der zur Schadensabwendung notwendige und zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung darstellen (vgl. OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t).Werden mit dem Abstellen der Alarmanlage (auch) die Interessen des Verfügungsberechtigten gewahrt, erscheint es angebracht, bei Auslegung des Paragraph 5, AlarmanlagenV Wien 1994, wonach das Abstellen der Alarmanlage "auf Kosten" des Eigentümers der durch die Alarmanlage geschützten Sache erfolgt, die Aufwandersatzregelungen des ABGB betreffend Geschäftsführung ohne Auftrag in den Blick zu nehmen: Nach Paragraph 1036, ABGB hat der Geschäftsherr bei Geschäftsführung im Notfall den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand zu ersetzen, und zwar selbst dann, wenn die Bemühung ohne Verschulden erfolglos geblieben ist. Danach ist also der zur Schadensabwendung notwendige und zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung darstellen vergleiche OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030015.L07Im RIS seit
13.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018