RS Vwgh 2018/2/23 Ra 2017/03/0015

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Veröffentlicht am 23.02.2018
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1036;
ABGB §364 Abs2;
AlarmanlagenV Wien 1994 §2;

Rechtssatz

Das Abstellen einer störenden, für den Eigentumsschutz nicht (mehr) erforderlichen Lärm verursachenden Alarmanlage i.S.d. Regelungen der AlarmanlagenV Wien 1994 weist gewisse Parallelen zur Geschäftsführung im Notfall gemäß § 1036 ABGB auf. Das Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der von diesen beigezogenen Sachkundigen erfolgt - auch - im Interesse des Verfügungsberechtigten: Dieser ist es, den primär die Verpflichtung trifft, unverzüglich selbst für die Abstellung der Alarmanlage zu sorgen (§ 2 AlarmanlagenV Wien 1994). Er ist es auch, der (als Inhaber der störenden Anlage) gegebenenfalls einem Untersagungsanspruch nach § 364 Abs. 2 ABGB ausgesetzt ist, sind für die Bestimmung der Schranken erlaubten Lärms doch regelmäßig die Grundsätze des § 364 Abs. 2 ABGB heranzuziehen.Das Abstellen einer störenden, für den Eigentumsschutz nicht (mehr) erforderlichen Lärm verursachenden Alarmanlage i.S.d. Regelungen der AlarmanlagenV Wien 1994 weist gewisse Parallelen zur Geschäftsführung im Notfall gemäß Paragraph 1036, ABGB auf. Das Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der von diesen beigezogenen Sachkundigen erfolgt - auch - im Interesse des Verfügungsberechtigten: Dieser ist es, den primär die Verpflichtung trifft, unverzüglich selbst für die Abstellung der Alarmanlage zu sorgen (Paragraph 2, AlarmanlagenV Wien 1994). Er ist es auch, der (als Inhaber der störenden Anlage) gegebenenfalls einem Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ausgesetzt ist, sind für die Bestimmung der Schranken erlaubten Lärms doch regelmäßig die Grundsätze des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030015.L06

Im RIS seit

13.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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