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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei Entscheidungen des VwGH für unrichtig hält, stellt grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dar, eine Befangenheit von am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richtern im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei anzunehmen. Gleiches gilt betreffend die vom Antrag angesprochenen (nicht namentlich genannten) Mitglieder des Senates des VwGH, die an den besagten Entscheidungen nicht mitwirkten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:2018030001.X02Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018