Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Rechtssatz
Stellt die Begründung des Beschlusses des VwGH unter Hinweis auf § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG darauf ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil eine Begründung zur Zulässigkeit der Revision fehlte, kann ein Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive schon deshalb nicht hergestellt werden, weil diese Begründung der Anordnung des § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG folgt. Im Ergebnis Gleiches gilt für einen Beschluss des VwGH, der damit begründet wurde, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag gegen die Entscheidung des VwG beabsichtigte Rechtsverfolgung (schon) unter Bedachtnahme auf die mangelnde Angabe von Wiederaufnahmegründen aussichtslos erschien (vgl. dazu etwa VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113; 28.9.2010, 2010/05/0123). Damit ist es dem Antragsteller nicht gelungen, "sonstige wichtige Gründe" im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG mit Erfolg geltend zu machen.Stellt die Begründung des Beschlusses des VwGH unter Hinweis auf Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz VwGG darauf ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil eine Begründung zur Zulässigkeit der Revision fehlte, kann ein Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive schon deshalb nicht hergestellt werden, weil diese Begründung der Anordnung des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz VwGG folgt. Im Ergebnis Gleiches gilt für einen Beschluss des VwGH, der damit begründet wurde, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag gegen die Entscheidung des VwG beabsichtigte Rechtsverfolgung (schon) unter Bedachtnahme auf die mangelnde Angabe von Wiederaufnahmegründen aussichtslos erschien vergleiche dazu etwa VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113; 28.9.2010, 2010/05/0123). Damit ist es dem Antragsteller nicht gelungen, "sonstige wichtige Gründe" im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG mit Erfolg geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:2018030001.X01Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018