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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0017Rechtssatz
Weder ein allgemeiner Protest noch ein Vorbehalt, später Einwendungen zu erheben, stellt eine taugliche Einwendung dar.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L04Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018