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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0017Rechtssatz
Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung haben sich diese mit dem Vorbringen in einem Schreiben, wonach nicht ausreichend habe geprüft können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprächen, das Recht auf Geltendmachung von Einwendungen nicht "bewahrt" und damit keine Einwendung "dem Grunde nach" erhoben, weil daraus nicht zu erkennen ist, in welchem baurechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sie sich als verletzt erachten.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L03Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018