RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2018/05/0016

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 2014 §22 Abs2;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0017

Rechtssatz

Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung haben sich diese mit dem Vorbringen in einem Schreiben, wonach nicht ausreichend habe geprüft können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprächen, das Recht auf Geltendmachung von Einwendungen nicht "bewahrt" und damit keine Einwendung "dem Grunde nach" erhoben, weil daraus nicht zu erkennen ist, in welchem baurechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sie sich als verletzt erachten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L03

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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