RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2018/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §22 Abs2;
BauO NÖ 2014 §48;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0017

Rechtssatz

Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in § 48 NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar (vgl. dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar vergleiche dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L02

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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