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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0017Rechtssatz
Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in § 48 NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar (vgl. dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).Die Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall gehört nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 2014 aufgezählten Beeinträchtigungen. Auch mit einem Vorbringen, dass durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstücks des Nachbarn geändert würden, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 geltend gemacht wird, zumal der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN). Das Revisionsvorbringen mit dem Hinweis auf eine solche Hochwassergefahr ("Hochwassergebiet") stellt somit keine taugliche Einwendung in einem Bauverfahren dar vergleiche dazu auch VwGH 10.12.2013, 2010/05/0134).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050016.L02Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018