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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurden keine neuen Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen, wurde damit entgegen den Revisionszulässigkeitsgründen das Überraschungsverbot nicht verletzt (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073, mwN).Wurden keine neuen Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen, wurde damit entgegen den Revisionszulässigkeitsgründen das Überraschungsverbot nicht verletzt vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050014.L01Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018