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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194).Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050008.L02Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018