RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2018/05/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VwGVG 2014 §45 Abs2;

Rechtssatz

Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194).Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050008.L02

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten