TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 93/16/0140

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der A Textilhandelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juli 1993, Zl. GA 11-1548/92, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist - von der Beschwerdeführerin unbestritten - zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin in einem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag unter anderem zur Zahlung eines "Ablösebetrages = Mietvorauszahlung" in der Höhe von S 8,5 Mio verpflichtete, wozu sie vorbrachte, es handle sich bei dieser Einmalleistung um den "Erwerb des Mietrechtes, eine sogenannte Mietrechtsablöse", die bei vorzeitiger Vertragsauflösung nicht rückverrechnet werde.

Die belangte Behörde bezog daraufhin ebenso wie das Finanzamt den genannten Betrag in die Gebührenbemessungsgrundlage ein.

Allein dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, womit inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß der Betrag von 8,5 Mio Schilling nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, es handle sich bei dem Betrag um eine Zahlung für die Mietrechte, für die auch Umsatzsteuer verrechnet und vom Verkäufer abgeführt worden sei. Das, was eine Gegenleistung für den Kaufvertrag sei, könne nicht Bemessungsgrundlage für den Mietvertrag sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG beträgt die Gebühr für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Verbrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1. im allgemeinen 1 v.H.; 2. beim Jagdpachtvertrag 2 v.H.

Nach Abs. 2 der zitierten Tarifpost zählen einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.

Da die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich ausführt, es handle sich bei dem in Rede stehenden Betrag um eine "Zahlung für die Mietrechte", ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil nach ständiger hg. Judikatur einerseits alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Benützungsrechtes stehen (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0109, sowie das eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1977, Zl. 1005, 1552/75, Slg. 5200/F), und andererseits auch die auf das Bestandentgelt entfallende Umsatzsteuer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0097) in die gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG maßgebliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (Arnold, Rechtsgebühr3 448 Rz 10 zu § 33 TP 5 GebG) vermag daran nichts zu ändern, weil sie sich auf den hier nicht verfahrensgegenständlichen Fall der gemeinsamen Beurkundung zweier verschiedener Rechtsgeschäfte bezieht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahen in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160140.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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