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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/09/0001 E 19. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an seine Erkenntnisse gebunden vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010052.L02Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019