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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der behördlichen Auflösung des Vereins (hier: nach § 31 Abs. 3 IslamG) ist der VwGH nicht zuständig. Dass diese Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde, ändert nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nichts.Zur Beurteilung der Zulässigkeit der behördlichen Auflösung des Vereins (hier: nach Paragraph 31, Absatz 3, IslamG) ist der VwGH nicht zuständig. Dass diese Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde, ändert nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010105.L03Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018