Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5;Rechtssatz
Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt (Anm: wie bisher) dem VfGH (vgl. VfSlg. 20.057/2016, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580/2016, jeweils mwN). Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete (vgl. Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017), S. 343).Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (Paragraph 29, VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (Paragraph 12, VerG), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Artikel 11, EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt Anmerkung, wie bisher) dem VfGH vergleiche VfSlg. 20.057/2016, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580/2016, jeweils mwN). Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete vergleiche Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017), Sitzung 343).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010105.L02Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018