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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei der Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben sind physische und juristische Personen gleich zu behandeln. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus der rechtspolitischen Zielsetzung von Strafen, deren general- und spezialpräventive Wirkung nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 39, Stichwort Geldstrafen, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die steuerliche Berücksichtigung von Geldstrafen und -bußen unterliefe bei juristischen und bei physischen Personen gleichermaßen deren Pönalcharakter, indem durch die Reduktion der Steuerlast die Vermögensminderung teilweise ausgeglichen und von der Allgemeinheit mitgetragen würde.Bei der Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben sind physische und juristische Personen gleich zu behandeln. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus der rechtspolitischen Zielsetzung von Strafen, deren general- und spezialpräventive Wirkung nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden soll vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz 39, Stichwort Geldstrafen, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die steuerliche Berücksichtigung von Geldstrafen und -bußen unterliefe bei juristischen und bei physischen Personen gleichermaßen deren Pönalcharakter, indem durch die Reduktion der Steuerlast die Vermögensminderung teilweise ausgeglichen und von der Allgemeinheit mitgetragen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150043.J02Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018