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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10;Rechtssatz
Eine Gewinnabfuhr kann auf der Grundlage eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages erfolgen. Nach überwiegender Meinung im Schrifttum, welcher sich der VwGH anschließt, stellt auch eine Ergebnisabfuhr auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages einen Beteiligungsertrag iSd § 10 KStG 1988 dar (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 10 Tz 47;Eine Gewinnabfuhr kann auf der Grundlage eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages erfolgen. Nach überwiegender Meinung im Schrifttum, welcher sich der VwGH anschließt, stellt auch eine Ergebnisabfuhr auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages einen Beteiligungsertrag iSd Paragraph 10, KStG 1988 dar vergleiche Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 10, Tz 47;
Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 § 9 Tz 6;Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 Paragraph 9, Tz 6;
Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988 § 10 Tz 137; Molterer, ÖStZ 2015, 573 f; Bergmann/Wurm, SWK 2016, 1280; anderer Ansicht:Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988 Paragraph 10, Tz 137; Molterer, ÖStZ 2015, 573 f; Bergmann/Wurm, SWK 2016, 1280; anderer Ansicht:
Beiser, RdW 2017/58, wonach Gewinnabfuhren kraft eines Ergebnisvertrages nicht als Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind). Nach Tumpel/Aigner (in
Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalter/Tumpel, Gruppenbesteuerung, § 9 Abs. 6 Tz 56) ist die Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen. Da verdeckte Ausschüttungen ebenso wie offene Ausschüttungen unter die Beteiligungsbefreiung des § 10 KStG 1988 fallen, ist auch bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages die durch das BBG 2011 erfolgte Einschränkung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen im Konzernverbund zu beachten.Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalter/Tumpel, Gruppenbesteuerung, Paragraph 9, Absatz 6, Tz 56) ist die Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen. Da verdeckte Ausschüttungen ebenso wie offene Ausschüttungen unter die Beteiligungsbefreiung des Paragraph 10, KStG 1988 fallen, ist auch bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages die durch das BBG 2011 erfolgte Einschränkung des Abzugs von Finanzierungsaufwendungen im Konzernverbund zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150009.J05Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018