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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §1;Rechtssatz
Grundsätzlich besteuert das Körperschaftsteuergesetz jedes in § 1 KStG 1988 definierte Körperschaftsteuersubjekt einzeln auf der Grundlage seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit. Die Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG 1988 stellt eine Durchbrechung des Prinzips der Individualbesteuerung dar. Die Gruppenbesteuerung ist eine rein steuerliche Zurechnungskonstruktion. Das Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird nur steuerlich dem jeweils übergeordneten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet. In unternehmensrechtlicher Hinsicht sind daher dem Grunde nach weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K55). Es kommt lediglich zu einer Änderung des Steuerschuldverhältnisses, weil der Gruppenträger ein materiell fremdes Einkommen (die zugerechneten Einkommen der Gruppenmitglieder) versteuert (vgl. Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 9 Tz 5). Ungeachtet der aus § 9 Abs. 1 KStG 1988 resultierenden steuerlichen Ergebniszurechnung sind unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft dabei auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes als Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988 zu qualifizieren. Neben § 9 KStG 1988 ist die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 grundsätzlich parallel anzuwenden. Innerhalb der Gruppe stattfindende Gewinnausschüttungen sind ungeachtet der nach § 9 KStG 1988 erfolgenden Ergebniszurechnung weiterhin Beteiligungserträge nach § 10 KStG 1988 (vgl. Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 254; Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2 K 59 f; Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988 § 9 Tz 402; Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 § 9 Tz 6). Die hier zu beurteilenden Zinsen aus der Anschaffung der Beteiligung stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Beteiligungserträgen (Gewinnausschüttungen). Die steuerliche Ergebniszurechnung nach § 9 Abs. 1 KStG 1988 ist hingegen (bloße) Rechtsfolge der Gruppenbildung; ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Zinsen aus der Anschaffung der Beteiligung besteht hingegen nicht.Grundsätzlich besteuert das Körperschaftsteuergesetz jedes in Paragraph eins, KStG 1988 definierte Körperschaftsteuersubjekt einzeln auf der Grundlage seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit. Die Gruppenbesteuerung gemäß Paragraph 9, KStG 1988 stellt eine Durchbrechung des Prinzips der Individualbesteuerung dar. Die Gruppenbesteuerung ist eine rein steuerliche Zurechnungskonstruktion. Das Ergebnis eines Gruppenmitglieds wird nur steuerlich dem jeweils übergeordneten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet. In unternehmensrechtlicher Hinsicht sind daher dem Grunde nach weiterhin Gewinnausschüttungen oder Gesellschaftereinlagen notwendig vergleiche Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K55). Es kommt lediglich zu einer Änderung des Steuerschuldverhältnisses, weil der Gruppenträger ein materiell fremdes Einkommen (die zugerechneten Einkommen der Gruppenmitglieder) versteuert vergleiche Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, Paragraph 9, Tz 5). Ungeachtet der aus Paragraph 9, Absatz eins, KStG 1988 resultierenden steuerlichen Ergebniszurechnung sind unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft dabei auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes als Beteiligungserträge iSd Paragraph 10, KStG 1988 zu qualifizieren. Neben Paragraph 9, KStG 1988 ist die Beteiligungsertragsbefreiung des Paragraph 10, KStG 1988 grundsätzlich parallel anzuwenden. Innerhalb der Gruppe stattfindende Gewinnausschüttungen sind ungeachtet der nach Paragraph 9, KStG 1988 erfolgenden Ergebniszurechnung weiterhin Beteiligungserträge nach Paragraph 10, KStG 1988 vergleiche Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 9, Tz 254; Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2 K 59 f; Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988 Paragraph 9, Tz 402; Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 Paragraph 9, Tz 6). Die hier zu beurteilenden Zinsen aus der Anschaffung der Beteiligung stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Beteiligungserträgen (Gewinnausschüttungen). Die steuerliche Ergebniszurechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, KStG 1988 ist hingegen (bloße) Rechtsfolge der Gruppenbildung; ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Zinsen aus der Anschaffung der Beteiligung besteht hingegen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150009.J04Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018