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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litb;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zweiter Satz EStG 1988 gilt § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 entsprechend, soweit Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind, auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden. Durch die Bestimmung wird sichergestellt, dass die teilweise Steuerbefreiung für Ansprüche, die auf Arbeitnehmerbeiträgen bzw. auf von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst geleisteten Beiträgen beruhen, selbst dann erhalten bleibt, wenn die Pension nicht direkt von der Pensionskasse ausbezahlt wird. Auch die gänzliche Steuerfreiheit für laufende Bezüge soll erhalten bleiben, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG) oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zweiter Satz EStG 1988 gilt Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 entsprechend, soweit Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind, auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden. Durch die Bestimmung wird sichergestellt, dass die teilweise Steuerbefreiung für Ansprüche, die auf Arbeitnehmerbeiträgen bzw. auf von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst geleisteten Beiträgen beruhen, selbst dann erhalten bleibt, wenn die Pension nicht direkt von der Pensionskasse ausbezahlt wird. Auch die gänzliche Steuerfreiheit für laufende Bezüge soll erhalten bleiben, soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG) oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150001.J02Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018