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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z2 lita idF 2009/I/0052;Rechtssatz
Die Steuerfreistellung der auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse geleisteten Bezüge ist darauf zurückzuführen, dass die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 102/2007 lediglich 6% beträgt, und für den Fall, dass der Abfertigungs- oder der Kapitalbetrag an eine Pensionskasse übertragen wird, keine Lohnsteuer anfällt. Wird der übertragene Abfertigungsbetrag in weiterer Folge als laufende Rente ausbezahlt, ist diese Rente steuerfrei (vgl. 300 BlgNR 23. GP 17).Die Steuerfreistellung der auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse geleisteten Bezüge ist darauf zurückzuführen, dass die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (Paragraphen 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, lediglich 6% beträgt, und für den Fall, dass der Abfertigungs- oder der Kapitalbetrag an eine Pensionskasse übertragen wird, keine Lohnsteuer anfällt. Wird der übertragene Abfertigungsbetrag in weiterer Folge als laufende Rente ausbezahlt, ist diese Rente steuerfrei vergleiche 300 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150001.J01Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018