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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Bestand für das VwG im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses kein Anhaltspunkt dafür, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte, mit Beschwerde angefochtene Erledigung keine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) aufweist, ist das Revisionsvorbringen, das VwG sei infolge des zuletzt gerügten Mangels der der revisionswerbenden Gemeinde zugestellten Ausfertigung nicht zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde berechtigt gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020, mwN).Bestand für das VwG im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses kein Anhaltspunkt dafür, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte, mit Beschwerde angefochtene Erledigung keine dem Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) aufweist, ist das Revisionsvorbringen, das VwG sei infolge des zuletzt gerügten Mangels der der revisionswerbenden Gemeinde zugestellten Ausfertigung nicht zur inhaltlichen Erledigung der Beschwerde berechtigt gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020, mwN).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060016.J02Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018