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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Verwaltungsakt lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift der Erledigung verblieben ist, würde nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte Erledigung nicht eine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt, dazu führen, dass der betreffenden Erledigung die Bescheidqualität fehlt (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN).Der Umstand, dass im Verwaltungsakt lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift der Erledigung verblieben ist, würde nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte Erledigung nicht eine dem Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt, dazu führen, dass der betreffenden Erledigung die Bescheidqualität fehlt vergleiche VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060016.J01Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018