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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
War der Bescheid der Gemeindevertretung (Bauplatzerklärung) zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages des Revisionswerbers aufgrund ergebnislos verstrichener Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen, war die vom Revisionswerber intendierte Zurückziehung seines Antrages gemäß § 13 Abs. 7 AVG jedenfalls nicht mehr möglich (vgl. zur Unzulässigkeit einer Zurückziehung nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides etwa VwGH 1.2.1995, 92/12/0286).War der Bescheid der Gemeindevertretung (Bauplatzerklärung) zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages des Revisionswerbers aufgrund ergebnislos verstrichener Rechtsmittelfrist bereits in Rechtskraft erwachsen, war die vom Revisionswerber intendierte Zurückziehung seines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG jedenfalls nicht mehr möglich vergleiche zur Unzulässigkeit einer Zurückziehung nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides etwa VwGH 1.2.1995, 92/12/0286).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060003.J03Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018