RS Vwgh 2018/2/28 Ro 2015/06/0003

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §23;

Rechtssatz

Ein Ausspruch nach § 14 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist einem solchen nach § 15 leg. cit. zwar denklogisch voranzustellen. Eine durch den Zusammenhang der einzelnen Punkte bedingte Reihenfolge verhindert jedoch nicht, dass nicht jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden könnte, und damit einer Trennung des Prozessgegenstandes zugänglich ist. Das Verfahren nach § 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Folge einer, nicht jedoch Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages nach § 14 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968. Auch § 14 Abs. 3 leg. cit. begründet keine Untrennbarkeit der beiden Verfahren. Vielmehr ist die Grundabtretung nach § 15 Slbg BebauungsgeundlagenG 1968 als selbstständige, im Spruch formal zu trennende Hauptleistung vorzuschreiben; es handelt sich nicht um eine akzessorische Auflage oder Bedingung der Bauplatzerklärung. Eine Trennbarkeit der Verfahren nach §§ 14 und 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist somit gegeben. Für dieses Ergebnis spricht auch das Erkenntnis VwGH 6.7.2011, 2009/06/0237, in welchem die Nichtigerklärung eines Bescheides wegen Unzuständigkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bestätigt und damit fallbezogen (aufgrund einer Delegierungsverordnung) eine divergierende Zuständigkeit zwischen einerseits §§ 14, 15 BebauungsgrundlagenG 1968 und andererseits § 23 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (Rückgängigmachung einer in einer Bauplatzerklärung rechtskräftig ausgesprochenen Grundabtretung) bejaht wurde.Ein Ausspruch nach Paragraph 14, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist einem solchen nach Paragraph 15, leg. cit. zwar denklogisch voranzustellen. Eine durch den Zusammenhang der einzelnen Punkte bedingte Reihenfolge verhindert jedoch nicht, dass nicht jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden könnte, und damit einer Trennung des Prozessgegenstandes zugänglich ist. Das Verfahren nach Paragraph 15, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Folge einer, nicht jedoch Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages nach Paragraph 14, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968. Auch Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. begründet keine Untrennbarkeit der beiden Verfahren. Vielmehr ist die Grundabtretung nach Paragraph 15, Slbg BebauungsgeundlagenG 1968 als selbstständige, im Spruch formal zu trennende Hauptleistung vorzuschreiben; es handelt sich nicht um eine akzessorische Auflage oder Bedingung der Bauplatzerklärung. Eine Trennbarkeit der Verfahren nach Paragraphen 14 und 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist somit gegeben. Für dieses Ergebnis spricht auch das Erkenntnis VwGH 6.7.2011, 2009/06/0237, in welchem die Nichtigerklärung eines Bescheides wegen Unzuständigkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bestätigt und damit fallbezogen (aufgrund einer Delegierungsverordnung) eine divergierende Zuständigkeit zwischen einerseits Paragraphen 14, 15, BebauungsgrundlagenG 1968 und andererseits Paragraph 23, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (Rückgängigmachung einer in einer Bauplatzerklärung rechtskräftig ausgesprochenen Grundabtretung) bejaht wurde.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060003.J02

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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