Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
ÖNORMEN haben den Charakter eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037).ÖNORMEN haben den Charakter eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden vergleiche VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037).
Schlagworte
Beweismittel Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014060014.J03Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018