Index
L81000 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl SmogalarmNorm
AVG §46;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.9.1996, 96/05/0105, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall das Baumerkblatt betreffend Immissionsschutz in der Tierhaltung) grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL-Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu, es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie herangezogen hat (vgl. VwGH 29.8.1995, 94/05/0232).Nach der Rechtsprechung vergleiche VwGH 17.9.1996, 96/05/0105, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall das Baumerkblatt betreffend Immissionsschutz in der Tierhaltung) grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL-Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu, es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL-Richtlinie herangezogen hat vergleiche VwGH 29.8.1995, 94/05/0232).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014060014.J02Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018