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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerber in § 30 Abs. 9 Slbg ROG 2009 einen gleichheitswidrigen Inhalt erblicken, weil bei Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens auf einen konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen ist, werden die diesbezüglichen Bedenken vom VwGH nicht geteilt, weil gerade umgekehrt bei generalisierender Betrachtung, die nur auf den Betriebstypus abstellt, auf Grund der Vielzahl der in der Praxis denkbaren Fallkonstellationen ein gleichheitswidriges Ergebnis eher eintreten kann als bei einem Abstellen jeweils auf den konkreten Betrieb. Anträge, die aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung im Detail zu gravierend unterschiedlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes führen, müssten gleich behandelt werden, soweit es sich nur um denselben Betriebstypus handelte. Vorschriften wie § 30 Abs. 9 Slbg ROG 2009 dienen dazu, bei der Beurteilung der Widmungskonformität von Vorhaben nicht schematisch bestimmte Anlagentypen zu prüfen, sondern die konkrete Ausgestaltung (etwa zur Verhinderung von Emissionen) bei der Prüfung miteinzubeziehen. Aufgrund der sich daraus ergebenden sachlichen Differenzierung zwischen hinsichtlich ihrer Emissionen unterschiedlich zu beurteilenden Anlagen bestehen gerade unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes grundsätzlich keine Bedenken gegen eine solche Regelung.Soweit die Revisionswerber in Paragraph 30, Absatz 9, Slbg ROG 2009 einen gleichheitswidrigen Inhalt erblicken, weil bei Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens auf einen konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen ist, werden die diesbezüglichen Bedenken vom VwGH nicht geteilt, weil gerade umgekehrt bei generalisierender Betrachtung, die nur auf den Betriebstypus abstellt, auf Grund der Vielzahl der in der Praxis denkbaren Fallkonstellationen ein gleichheitswidriges Ergebnis eher eintreten kann als bei einem Abstellen jeweils auf den konkreten Betrieb. Anträge, die aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung im Detail zu gravierend unterschiedlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes führen, müssten gleich behandelt werden, soweit es sich nur um denselben Betriebstypus handelte. Vorschriften wie Paragraph 30, Absatz 9, Slbg ROG 2009 dienen dazu, bei der Beurteilung der Widmungskonformität von Vorhaben nicht schematisch bestimmte Anlagentypen zu prüfen, sondern die konkrete Ausgestaltung (etwa zur Verhinderung von Emissionen) bei der Prüfung miteinzubeziehen. Aufgrund der sich daraus ergebenden sachlichen Differenzierung zwischen hinsichtlich ihrer Emissionen unterschiedlich zu beurteilenden Anlagen bestehen gerade unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes grundsätzlich keine Bedenken gegen eine solche Regelung.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014060014.J01Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018