RS Vwgh 2018/2/28 Ro 2014/06/0014

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Slbg 2009 §30 Abs9;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerber in § 30 Abs. 9 Slbg ROG 2009 einen gleichheitswidrigen Inhalt erblicken, weil bei Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens auf einen konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen ist, werden die diesbezüglichen Bedenken vom VwGH nicht geteilt, weil gerade umgekehrt bei generalisierender Betrachtung, die nur auf den Betriebstypus abstellt, auf Grund der Vielzahl der in der Praxis denkbaren Fallkonstellationen ein gleichheitswidriges Ergebnis eher eintreten kann als bei einem Abstellen jeweils auf den konkreten Betrieb. Anträge, die aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung im Detail zu gravierend unterschiedlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes führen, müssten gleich behandelt werden, soweit es sich nur um denselben Betriebstypus handelte. Vorschriften wie § 30 Abs. 9 Slbg ROG 2009 dienen dazu, bei der Beurteilung der Widmungskonformität von Vorhaben nicht schematisch bestimmte Anlagentypen zu prüfen, sondern die konkrete Ausgestaltung (etwa zur Verhinderung von Emissionen) bei der Prüfung miteinzubeziehen. Aufgrund der sich daraus ergebenden sachlichen Differenzierung zwischen hinsichtlich ihrer Emissionen unterschiedlich zu beurteilenden Anlagen bestehen gerade unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes grundsätzlich keine Bedenken gegen eine solche Regelung.Soweit die Revisionswerber in Paragraph 30, Absatz 9, Slbg ROG 2009 einen gleichheitswidrigen Inhalt erblicken, weil bei Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens auf einen konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen ist, werden die diesbezüglichen Bedenken vom VwGH nicht geteilt, weil gerade umgekehrt bei generalisierender Betrachtung, die nur auf den Betriebstypus abstellt, auf Grund der Vielzahl der in der Praxis denkbaren Fallkonstellationen ein gleichheitswidriges Ergebnis eher eintreten kann als bei einem Abstellen jeweils auf den konkreten Betrieb. Anträge, die aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung im Detail zu gravierend unterschiedlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes führen, müssten gleich behandelt werden, soweit es sich nur um denselben Betriebstypus handelte. Vorschriften wie Paragraph 30, Absatz 9, Slbg ROG 2009 dienen dazu, bei der Beurteilung der Widmungskonformität von Vorhaben nicht schematisch bestimmte Anlagentypen zu prüfen, sondern die konkrete Ausgestaltung (etwa zur Verhinderung von Emissionen) bei der Prüfung miteinzubeziehen. Aufgrund der sich daraus ergebenden sachlichen Differenzierung zwischen hinsichtlich ihrer Emissionen unterschiedlich zu beurteilenden Anlagen bestehen gerade unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes grundsätzlich keine Bedenken gegen eine solche Regelung.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014060014.J01

Im RIS seit

27.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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