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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0006Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Beschluss, der die Beschwerde zurückweist, hat das Bundesfinanzgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, mit der die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte - als "Zweitschrift" titulierte - Erledigung des Finanzamtes keine Bescheidqualität erlangt habe. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde) in Betracht. In anderen Rechten, wie dem unter der Bezeichnung "Revisionspunkte" angeführten "Recht auf Einhaltung der Bewertungsgrundsätze zum Schutz vor überraschenden Eingriffen in bestehende Bewertungsverhältnisse durch gesetzwidrig rückwirkende pauschal erhöhte Wertfortschreibung", konnten die Revisionswerber durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025, 12.12.2012, 2012/18/0210, und 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).Mit dem angefochtenen Beschluss, der die Beschwerde zurückweist, hat das Bundesfinanzgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, mit der die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte - als "Zweitschrift" titulierte - Erledigung des Finanzamtes keine Bescheidqualität erlangt habe. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde) in Betracht. In anderen Rechten, wie dem unter der Bezeichnung "Revisionspunkte" angeführten "Recht auf Einhaltung der Bewertungsgrundsätze zum Schutz vor überraschenden Eingriffen in bestehende Bewertungsverhältnisse durch gesetzwidrig rückwirkende pauschal erhöhte Wertfortschreibung", konnten die Revisionswerber durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025, 12.12.2012, 2012/18/0210, und 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150005.L01Im RIS seit
30.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018