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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
RKG 2008 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0189 E 20. Juni 2012 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den §§ 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den Paragraphen 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L05.1Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018