RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2018/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
beobachten
merken

Index

26/02 Markenschutz Musterschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0189 E 20. Juni 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den §§ 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den Paragraphen 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L05.1

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten