RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2018/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
VStG §45;
VStG §5 Abs2;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf aus der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht ohne weiteres darauf schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht (siehe VwGH 21.10.1993, 93/02/0083). Der Beschuldigte muss daher von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen, um sich über die Beweggründe für die Verfahrenseinstellung zu unterrichten (vgl. VwGH 25.10.1989, 88/03/0202).Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf aus der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht ohne weiteres darauf schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht (siehe VwGH 21.10.1993, 93/02/0083). Der Beschuldigte muss daher von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen, um sich über die Beweggründe für die Verfahrenseinstellung zu unterrichten vergleiche VwGH 25.10.1989, 88/03/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L05

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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