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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4;Rechtssatz
Dieselbe strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158, mwN; vgl. zur Abgeltungswirkung einer Bestrafung in zeitlicher Hinsicht - wobei für eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung insoweit nicht anderes gelten kann - auch VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwN).Dieselbe strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158, mwN; vergleiche zur Abgeltungswirkung einer Bestrafung in zeitlicher Hinsicht - wobei für eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung insoweit nicht anderes gelten kann - auch VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L03Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018