RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2018/04/0004

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dieselbe strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158, mwN; vgl. zur Abgeltungswirkung einer Bestrafung in zeitlicher Hinsicht - wobei für eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung insoweit nicht anderes gelten kann - auch VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwN).Dieselbe strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158, mwN; vergleiche zur Abgeltungswirkung einer Bestrafung in zeitlicher Hinsicht - wobei für eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung insoweit nicht anderes gelten kann - auch VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L03

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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