RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2017/04/0146

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

So wie von Rechtsanwälten zu erwarten ist, sich über Änderungen der maßgeblichen Rechtslage informiert zu halten (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145, 0016, mwN), ist es auch geboten, derartige Änderungen bei der Schulung bzw. Überwachung der von ihnen herangezogenen Personen gebührend zu berücksichtigen. Dass eine Überwachungs- und Schulungspflicht dann objektiv nicht einzuhalten wäre, wenn eine Person nur wenige Male bei akutem Personalmangel aushelfe, ist für den VwGH nicht nachvollziehbar.So wie von Rechtsanwälten zu erwarten ist, sich über Änderungen der maßgeblichen Rechtslage informiert zu halten vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145, 0016, mwN), ist es auch geboten, derartige Änderungen bei der Schulung bzw. Überwachung der von ihnen herangezogenen Personen gebührend zu berücksichtigen. Dass eine Überwachungs- und Schulungspflicht dann objektiv nicht einzuhalten wäre, wenn eine Person nur wenige Male bei akutem Personalmangel aushelfe, ist für den VwGH nicht nachvollziehbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040146.L03

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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