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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
So wie von Rechtsanwälten zu erwarten ist, sich über Änderungen der maßgeblichen Rechtslage informiert zu halten (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145, 0016, mwN), ist es auch geboten, derartige Änderungen bei der Schulung bzw. Überwachung der von ihnen herangezogenen Personen gebührend zu berücksichtigen. Dass eine Überwachungs- und Schulungspflicht dann objektiv nicht einzuhalten wäre, wenn eine Person nur wenige Male bei akutem Personalmangel aushelfe, ist für den VwGH nicht nachvollziehbar.So wie von Rechtsanwälten zu erwarten ist, sich über Änderungen der maßgeblichen Rechtslage informiert zu halten vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145, 0016, mwN), ist es auch geboten, derartige Änderungen bei der Schulung bzw. Überwachung der von ihnen herangezogenen Personen gebührend zu berücksichtigen. Dass eine Überwachungs- und Schulungspflicht dann objektiv nicht einzuhalten wäre, wenn eine Person nur wenige Male bei akutem Personalmangel aushelfe, ist für den VwGH nicht nachvollziehbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040146.L03Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018