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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0121Rechtssatz
Dass bei Nichtvorliegen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Errichtung oder Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung) unabhängig davon, ob für die betreffende Betriebsanlage bereits ein entsprechender Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, als erfüllt angesehen werden kann, liegt auf der Hand, weil es insofern ja nur darauf ankommt, dass für die Errichtung oder den Betrieb zum Tatzeitpunkt keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, mit Verweis auf VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Dass bei Nichtvorliegen eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (Errichtung oder Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung) unabhängig davon, ob für die betreffende Betriebsanlage bereits ein entsprechender Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, als erfüllt angesehen werden kann, liegt auf der Hand, weil es insofern ja nur darauf ankommt, dass für die Errichtung oder den Betrieb zum Tatzeitpunkt keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, mit Verweis auf VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040120.L02Im RIS seit
12.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018