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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ist Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/16/0018; grundsätzlich dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN), muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen.Ist Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/16/0018; grundsätzlich dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN), muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040041.L02Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018