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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. VwGH 28.5.2010, 2004/10/0086; 26.4.2010, 2004/10/0122). Die einzuholenden Gutachten stellen insofern entscheidungswesentliche Beweismittel für die Beurteilung des Eingriffes des beantragten Projekts in die Natur und Landschaft dar. Behauptet eine Formalpartei, es läge keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen vor, so stellt dies vor dem Hintergrund, dass diese Bewilligungsvoraussetzungen (§ 6 Bgld NatSchG 1990) diejenigen Interessen zu berücksichtigen haben, zu deren Schutz der Formalpartei Parteistellung eingeräumt wurde, ein Vorbringen dar, das einen - mangels tauglicher Entscheidungsgrundlage - möglichen Eingriff in die in § 1 legcit normierten Natur- und Landschaftsschutzinteressen behauptet. Mit einem derartigen Vorbringen bewegt sich die Standortgemeinde somit im Rahmen der ihr eingeräumten Parteistellung. Der Umstand, dass die Beschwerde auf nähere Ausführungen verzichtet, ändert nichts daran, dass die Beschwerde eine § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 entsprechende Begründung enthält. Das VwG wäre daher - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde der Standortgemeinde - verpflichtet gewesen, die Entscheidung der belangten Behörde einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Aus der Parteistellung der Gemeinde erfließt nämlich das Recht auf Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Beschwerdeinstanz (vgl. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben vergleiche VwGH 28.5.2010, 2004/10/0086; 26.4.2010, 2004/10/0122). Die einzuholenden Gutachten stellen insofern entscheidungswesentliche Beweismittel für die Beurteilung des Eingriffes des beantragten Projekts in die Natur und Landschaft dar. Behauptet eine Formalpartei, es läge keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen vor, so stellt dies vor dem Hintergrund, dass diese Bewilligungsvoraussetzungen (Paragraph 6, Bgld NatSchG 1990) diejenigen Interessen zu berücksichtigen haben, zu deren Schutz der Formalpartei Parteistellung eingeräumt wurde, ein Vorbringen dar, das einen - mangels tauglicher Entscheidungsgrundlage - möglichen Eingriff in die in Paragraph eins, legcit normierten Natur- und Landschaftsschutzinteressen behauptet. Mit einem derartigen Vorbringen bewegt sich die Standortgemeinde somit im Rahmen der ihr eingeräumten Parteistellung. Der Umstand, dass die Beschwerde auf nähere Ausführungen verzichtet, ändert nichts daran, dass die Beschwerde eine Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 entsprechende Begründung enthält. Das VwG wäre daher - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde der Standortgemeinde - verpflichtet gewesen, die Entscheidung der belangten Behörde einer inhaltlichen Überprüfung zuzuführen. Aus der Parteistellung der Gemeinde erfließt nämlich das Recht auf Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Beschwerdeinstanz vergleiche VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100054.L02Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018