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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 5 B-VG räumt § 52 2. Satz Bgld NatSchG 1990 den Gemeinden, in deren Gebiet ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 5 lit. a bis g legcit vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 1 legcit die Stellung von Parteien (§ 8 AVG) ein. § 1 Bgld NatSchG 1990 nennt als Zielsetzung im Wesentlichen den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen sowie die notwendige und verantwortungsbewusste Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen. Ausgehend von der ausdrücklichen Normierung eines im öffentlichen Interesse liegenden Bereiches, den zu schützen die Gemeinde im Rahmen der ihr hierfür durch § 52 2. Satz Bgld NatSchG 1990 eingeräumten - insoweit eingeschränkten - Parteistellung berufen ist, kann die Standortgemeinde eine zulässige Beschwerde an das VwG nur im Rahmen der in § 1 Bgld NatSchG Bgld 1990 festgelegten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erheben (vgl. VwGH 26.6.2009, 2006/04/0005).Auf der Grundlage von Artikel 132, Absatz 5, B-VG räumt Paragraph 52, 2. Satz Bgld NatSchG 1990 den Gemeinden, in deren Gebiet ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 5, Litera a bis g legcit vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, legcit die Stellung von Parteien (Paragraph 8, AVG) ein. Paragraph eins, Bgld NatSchG 1990 nennt als Zielsetzung im Wesentlichen den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen sowie die notwendige und verantwortungsbewusste Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen. Ausgehend von der ausdrücklichen Normierung eines im öffentlichen Interesse liegenden Bereiches, den zu schützen die Gemeinde im Rahmen der ihr hierfür durch Paragraph 52, 2. Satz Bgld NatSchG 1990 eingeräumten - insoweit eingeschränkten - Parteistellung berufen ist, kann die Standortgemeinde eine zulässige Beschwerde an das VwG nur im Rahmen der in Paragraph eins, Bgld NatSchG Bgld 1990 festgelegten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erheben vergleiche VwGH 26.6.2009, 2006/04/0005).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100054.L01Im RIS seit
22.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018