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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Abgehen des VwG von der ständigen Rechtsprechung des VfGH, aber auch des VwGH zur Frage der Erteilung von Ferienwohnungsbewilligungen bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände behaupten, die darin liegen soll, dass bei gleichen oder ähnlichen Sachverhalten derartige Bewilligungen erteilt worden seien, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VfGH oder des VwGH - angegeben wird, von welcher Judikatur das VwG nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0074, mwN).Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Abgehen des VwG von der ständigen Rechtsprechung des VfGH, aber auch des VwGH zur Frage der Erteilung von Ferienwohnungsbewilligungen bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände behaupten, die darin liegen soll, dass bei gleichen oder ähnlichen Sachverhalten derartige Bewilligungen erteilt worden seien, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VfGH oder des VwGH - angegeben wird, von welcher Judikatur das VwG nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen sein soll vergleiche dazu etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0074, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060063.L02Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018