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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/04/0065 E 16. Dezember 2015 VwSlg 19266 A/2015 RS 10Stammrechtssatz
Zum Vorbringen, es fehle Judikatur zur Frage der Vorlagepflicht der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte bzw. zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014-12, verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen sind.Zum Vorbringen, es fehle Judikatur zur Frage der Vorlagepflicht der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte bzw. zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014-12, verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060063.L01Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018