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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/19/0025Rechtssatz
Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0318; 14.12.2016, Ra 2016/19/0300; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008). Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran vermag auch der Umstand, dass in den Ausführungen zur "Begründung" der Revision der sonst wortidenten Wiedergabe der Textes der Zulässigkeitsbegründung für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses hinzugefügt wurden, nichts zu ändern (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098).Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0318; 14.12.2016, Ra 2016/19/0300; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008). Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran vermag auch der Umstand, dass in den Ausführungen zur "Begründung" der Revision der sonst wortidenten Wiedergabe der Textes der Zulässigkeitsbegründung für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses hinzugefügt wurden, nichts zu ändern vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190024.L01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018