Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §16 Abs1 idF 2016/I/024;Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017 ua., folgende Aussprüche getätigt:
"I. Die Wortfolge ,2, 4 und' sowie der Satz ‚Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.' in § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, werden als verfassungswidrig aufgehoben."I. Die Wortfolge ,2, 4 und' sowie der Satz ‚Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.' in Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."römisch drei. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung (auch) auf sämtliche vom VwGH noch nicht entschiedenen Fälle, sodass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Revisionsfall ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.10.2012, 2011/21/0111; 30.8.2011, 2011/21/0056; 16.12.2015, Ra 2015/21/0132, jeweils mwN).Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung (auch) auf sämtliche vom VwGH noch nicht entschiedenen Fälle, sodass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Revisionsfall ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 25.10.2012, 2011/21/0111; 30.8.2011, 2011/21/0056; 16.12.2015, Ra 2015/21/0132, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190494.L02Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018