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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass ein von ihm aufgehobenes Gesetz - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Die diesbezügliche Befugnis ist weder zeitlich noch personell begrenzt (vgl. VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022, mwN).Aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass ein von ihm aufgehobenes Gesetz - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Die diesbezügliche Befugnis ist weder zeitlich noch personell begrenzt vergleiche VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190494.L01Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018