TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 93/01/0129

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 lita;
StbG 1985 §10 Abs2;
StbG 1985 §34 Abs1 Z4;
StbG 1985 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 1992, Zl. 0/92-7006/7-1992, betreffend Entziehung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, einem tunesischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Oktober 1986 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid derselben Behörde vom 14. Oktober 1992 gemäß § 34 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wieder entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es ausschließlich darum, ob der Beschwerdeführer - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG trotz des Erwerbes der (österreichischen) Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde (nämlich die tunesische) Staatsangehörigkeit beibehalten hat. Hingegen ist (in Übereinstimmung mit der Aktenlage) nicht strittig, daß die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entziehung der Staatsbürgerschaft gegeben sind. Dies gilt sowohl in Ansehung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Z. 1 bis 3 StbG als auch hinsichtlich der Einhaltung der Fristen des § 34 Abs. 2 (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0138) und 3 zweiter Satz leg. cit. § 34 StbG stellt eine notwendige Ergänzung zu § 10 Abs. 2 leg. cit. dar, indem damit gleichfalls der Zweck verfolgt wird, die Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft möglichst zu vermeiden (497 BlgNR X. GP 33). Bei der - im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende seit Erwerb der Staatsbürgerschaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, die fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat - notwendigen Auslegung des § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG ist daher auch § 10 Abs. 2 leg. cit. heranzuziehen, nach dessen lit. a die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn der Fremde die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind. Aus § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG ergibt sich demnach (ebenso) eine Handlungspflicht des Betreffenden, die allerdings ihre Grenze in der (rechtlichen und faktischen) Möglichkeit und Zumutbarkeit derartiger Handlungen findet (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 319 f).

Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, daß nach den in Tunesien geltenden Rechtsvorschriften - wie die belangte Behörde festgestellt hat - jemandem, der freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, "die tunesische Nationalität" durch Dekret aberkannt werden kann, macht geltend, daß er diesbezüglich nicht untätig geblieben sei. Wenn er zum Beweis hiefür auf eine Bestätigung der Tunesischen Botschaft in Wien vom 18. Februar 1985 verweist, aus der hervorgeht, daß diese ein Ansuchen des Beschwerdeführers "um Austritt aus dem tunesischen Staatsbürgerschaftsverband" erhalten und "an die entsprechenden Behörden in Tunesien" weitergeleitet habe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dadurch lediglich dargetan wird, daß der Beschwerdeführer VOR Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sein Ausscheiden aus dem tunesischen Staatsverband in die Wege geleitet hat, nicht aber, daß er es auch in der Folge auf eine ihm mögliche und zumutbare Weise betrieben hat. Alleine auf letzteres kommt es aber nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG (arg. "trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither") an. Daß sich der Beschwerdeführer "bereits konkret durch seine Antragstellung um die Entlassung aus dem tunesichen Staatsbürgerschaftsverband bemüht" habe, genügt nicht. Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 6. April 1992, gemäß § 34 Abs. 2 StbG belehrt und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten, seine Bemühungen um das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachzuweisen, hat aber der belangten Behörde gegenüber darauf nie reagiert. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß diesem Umstand "ohnedies kein sehr großes Gewicht" zukomme, ist verfehlt, wäre es doch seine Sache gewesen, konkret die Gründe aufzuzeigen, aufgrund welcher er die Tatsache, daß er trotz Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit immer noch die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu vertreten hat. Die belangte Behörde durfte im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Entziehungsverfahren davon ausgehen, daß er nach Abschluß des Erteilungsverfahrens keine zweckdienlichen Schritte mehr unternommen hat, um sein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband zu erwirken, wobei ohne Belang ist, ob er aus bestimmten (nunmehr in der Beschwerde genannten, der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bekannten) familiären Gründen jegliche Mitwirkung im Verfahren unterlassen hat. Die belangte Behörde war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht gehalten, bei den tunesischen Behörden nachzufragen, wie es um die Erledigung des bereits im Jahre 1985 gestellten Ansuchens des Beschwerdeführers steht. Im übrigen wird nicht einmal in der Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) diese Angelegenheit weiterverfolgt habe, seine darauf gerichteten Versuche aber vergeblich geblieben seien. Seine - erst konkret durch Hinweise auf diesbezügliche Anfragen des Beschwerdevertreters nach Erlassung des angefochtenen Bescheides untermauerte - Behauptung, daß er "faktisch machtlos gegenüber der Bearbeitungsdauer und Bearbeitungsgesinnung, die hier durch die tunesischen Behörden an den Tag gelegt wird", sei, verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, weshalb darauf nicht Bedacht genommen werden kann. Was schließlich den auf einem Zeitungsartikel beruhenden Passus in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer sei anfangs Juni 1992 unter dem Verdacht des Mädchenhandels festgenommen worden und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft, anlangt, so braucht auf die "nur der Vollständigkeit halber" damit im Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden, weil es sich hiebei um keinen die Entziehung seiner Staatsbürgerschaft tragenden Begründungsteil handelte.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010129.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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