RS Vwgh 2018/3/1 Ra 2017/19/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art12;
62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnD;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0274 E 23. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190273.L04

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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