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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0255 B 18. März 2016 RS 3Stammrechtssatz
Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig (vgl. dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig vergleiche dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190263.L01Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018