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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Durch welche konkrete Auslegung welcher konkreten Bestimmung das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hätte, wird mit dem Vorwurf, die Rechtslage verkannt zu haben, nicht dargelegt (vgl. auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0106).Durch welche konkrete Auslegung welcher konkreten Bestimmung das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hätte, wird mit dem Vorwurf, die Rechtslage verkannt zu haben, nicht dargelegt vergleiche auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160175.L01Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018