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30/02 FinanzausgleichNorm
FAG 2008 §15 Abs3 Z5 lita;Rechtssatz
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts enthält keine tragfähige Begründung, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG erfüllt wäre oder eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG erteilt worden wäre. Damit durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, das Fahrzeug sei als Fahrzeug im Sinne des § 26a Abs. 1a StVO von § 3 Grazer ParkGebV 2006 erfasst.Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts enthält keine tragfähige Begründung, dass der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, KFG erfüllt wäre oder eine Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG erteilt worden wäre. Damit durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, das Fahrzeug sei als Fahrzeug im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO von Paragraph 3, Grazer ParkGebV 2006 erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160128.L03Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018