Index
30/02 FinanzausgleichNorm
FAG 2008 §15 Abs3 Z5 lita;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das in Rede stehende Fahrzeug sei ein solches im öffentlichen Dienst iSd § 26a Abs. 1a StVO und hat sich darauf gestützt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sei. Dies allein bedeutet noch nicht, dass das Fahrzeug NACH KRAFTFAHRRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN mit diesen Signalvorrichtungen ausgestattet war. Der Umstand, dass solche Signalvorrichtungen am in Rede stehenden Fahrzeug angebracht waren, bedeutet noch nicht, dass das Fahrzeug zu den in § 20 Abs. 1 Z 4 lit. f KFG genannten Zwecken verwendet wird.Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das in Rede stehende Fahrzeug sei ein solches im öffentlichen Dienst iSd Paragraph 26 a, Absatz eins a, StVO und hat sich darauf gestützt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sei. Dies allein bedeutet noch nicht, dass das Fahrzeug NACH KRAFTFAHRRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN mit diesen Signalvorrichtungen ausgestattet war. Der Umstand, dass solche Signalvorrichtungen am in Rede stehenden Fahrzeug angebracht waren, bedeutet noch nicht, dass das Fahrzeug zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, KFG genannten Zwecken verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160128.L02Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018