Index
30/02 FinanzausgleichNorm
FAG 2008 §15 Abs3 Z5 lita;Rechtssatz
Die Definition des Einsatzfahrzeuges in § 2 Abs. 1 Z 25 StVO stellt auf die Dauer der Verwendung der dort genannten Signale ab. Demgegenüber spricht weder § 26 Abs. 1 erster Satz noch § 26a StVO von Einsatzfahrzeugen, sondern von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit derartigen Signalvorrichtungen ausgestattet sind. Sohin erfassen die Bestimmungen der §§ 26 und 26a StVO solche Fahrzeuge auch dann, wenn die Signale nicht verwendet werden. Konsequent verweisen § 15 Abs. 3 Z 5 lit. a des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 beim Begriff "Einsatzfahrzeuge" nicht auf § 2 Abs. 1 Z 25 StVO, sondern auf §§ 26 und 26a StVO. Unter die Abgabenbefreiung nach § 3 Z 1 ParkGebV fallen somit einerseits Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die etwa in § 26a Abs. 1 StVO genannt sind, wie auch die in § 26a Abs. 1a leg. cit. genannten Fahrzeuge, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit den genannten Warnzeichen auch außerhalb von Einsatzfahrten verwendet werden.Die Definition des Einsatzfahrzeuges in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO stellt auf die Dauer der Verwendung der dort genannten Signale ab. Demgegenüber spricht weder Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz noch Paragraph 26 a, StVO von Einsatzfahrzeugen, sondern von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit derartigen Signalvorrichtungen ausgestattet sind. Sohin erfassen die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 26 a StVO solche Fahrzeuge auch dann, wenn die Signale nicht verwendet werden. Konsequent verweisen Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, Grazer ParkGebV 2006 beim Begriff "Einsatzfahrzeuge" nicht auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO, sondern auf Paragraphen 26 und 26 a StVO. Unter die Abgabenbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer eins, ParkGebV fallen somit einerseits Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die etwa in Paragraph 26 a, Absatz eins, StVO genannt sind, wie auch die in Paragraph 26 a, Absatz eins a, leg. cit. genannten Fahrzeuge, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit den genannten Warnzeichen auch außerhalb von Einsatzfahrten verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160128.L01Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018