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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1;Rechtssatz
Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zu entscheiden. Diese Bestimmung ist gemäß § 288 Abs. 1 BAO bei Bestehen eines zweistufigen Instanzenzuges für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat daher die Abgabenbehörde erster Instanz und nicht die Berufungsbehörde zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO6, § 212a Tz 2), weil auch im Bereich der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 212a BAO jene Behörde zuständig ist, deren Entscheidung bekämpft wird, und mit der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Berufung bereits der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist (§ 212a Abs. 5 BAO).Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist nach Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO von der Abgabenbehörde zu entscheiden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 288, Absatz eins, BAO bei Bestehen eines zweistufigen Instanzenzuges für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat daher die Abgabenbehörde erster Instanz und nicht die Berufungsbehörde zu entscheiden vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 212 a, Tz 2), weil auch im Bereich der unmittelbaren Anwendbarkeit des Paragraph 212 a, BAO jene Behörde zuständig ist, deren Entscheidung bekämpft wird, und mit der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Berufung bereits der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist (Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160045.L02Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018