Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/16/0074Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin unter der Überschrift "Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)" ausführt, das Landesverwaltungsgericht habe "ohne nachvollziehbare Methode, allein auf Grund der subjektiven optischen Wahrnehmung des Verhandlungsleiters", entschieden und es habe "den Beweisantrag" der Revisionswerberin vom 5. März 2015 "ohne Angabe von Gründen übergangen" bzw. es habe aktenwidrig angenommen, dass die Revisionswerberin keinen Beweisantrag gestellt habe, wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach das Landesverwaltungsgericht bestimmte, "mit Urkunden untermauerte (...) Beschwerdeausführungen einfach nicht behandelte" und sich mit einem bestimmten "Beschwerdevorbringen" der Revisionswerberin "überhaupt nicht auseinandersetzte".Soweit die Revisionswerberin unter der Überschrift "Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)" ausführt, das Landesverwaltungsgericht habe "ohne nachvollziehbare Methode, allein auf Grund der subjektiven optischen Wahrnehmung des Verhandlungsleiters", entschieden und es habe "den Beweisantrag" der Revisionswerberin vom 5. März 2015 "ohne Angabe von Gründen übergangen" bzw. es habe aktenwidrig angenommen, dass die Revisionswerberin keinen Beweisantrag gestellt habe, wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach das Landesverwaltungsgericht bestimmte, "mit Urkunden untermauerte (...) Beschwerdeausführungen einfach nicht behandelte" und sich mit einem bestimmten "Beschwerdevorbringen" der Revisionswerberin "überhaupt nicht auseinandersetzte".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015160053.L01Im RIS seit
06.04.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018