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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/18/0038 B 30. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010003.F01Im RIS seit
05.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018